Die Fahrradbeleuchtung ist essentiell für die eigene Sicherheit sowie die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Sie ermöglicht, dass der Radfahrer den Fahrweg sieht und von anderen Fahrzeugen gesehen wird. Welche Vorschriften für die Fahrradbeleuchtung gelten, erfahren Sie auf Fahrradreparatur.org.
Wie die Beleuchtung am Fahrrad auszusehen hat, ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) festgelegt. Dieses Gesetz regelt genau, wo welche Beleuchtung zu befestigen ist und wie viel Beleuchtungselemente für ein verkehrstüchtiges Fahrrad relevant sind. Dabei wird zwischen passiven und aktiven Beleuchtungselementen unterschieden. Zu den aktiven Beleuchtungselementen zählen die Frontscheinwerfer sowie das Rücklicht. Reflektoren am Sattel, Lenker, den Pedalen und den Speichen werden zu den passiven Beleuchtungselementen gezählt.
Welche Fahrradbeleuchtung erlaubt ist und was zu tun ist, wenn Ihre Fahrradlampe defekt ist, erfahren Sie im Folgenden.
Die Vorschriften der Fahrradbeleuchtung
Zu einer vorschriftsgemäßen Fahrradbeleuchtung gemäß §67 StVZO zählen
- ein Rücklicht (am Gepäckträger) und / oder an der Felge
- ein Großflächenrückstrahler
- ein Frontscheinwerfer
- ein Frontreflektor (dieser ist teilweise in den Frontscheinwerfer integriert)
- mindestens zwei Speichenreflektoren pro Rad
- mindestens zwei Pedalreflektoren pro Seite
- ein funktionierender Dynamo oder Nabendynamo.
Die Fahrradbeleuchtung muss laut Gesetz auch tagsüber am Fahrrad vorhanden sein. So ist Ihr Rad nur dann verkehrstauglich, wenn es mit den entsprechenden Lampen und Reflektoren ausgestattet ist – auch, wenn Sie nur bei Tageslicht fahren.
Dynamo oder Batteriebetrieb?
Ein Dynamo oder ein Nabendynamo ist seit der Änderung der StVZO im Jahr 2013 allerdings kein Pflichtelement mehr. Auf beides kann verzichtet werden, wenn der Scheinwerfer sowie die Schlussleuchte mit einer Leistung von mindestens 3 Watt versorgt werden. Die Spannung sollte dabei mindestens 6 Volt betragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hierbei um die Stromzufuhr via Dynamo, Nabendynamo, Batterie oder Akku handelt. Wichtig sind lediglich die Leistung und Spannung der Energiequelle. Zudem können der Scheinwerfer und die Rückleuchte jeweils von einer separaten Quelle aus mit Strom versorgt werden. Das Schalten der beiden Beleuchtungselemente in einen Stromkreis ist demnach nicht mehr notwendig. Vor allem für Fahrrad von Pedelecs ist dies eine Erleichterung. Sie können nun ebenfalls Scheinwerfer und Rücklichter nutzen, die mit einem Akku oder einer Batterie betrieben werden (§ 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz).
Ansteckbare Lichter sind seit der Änderung der StVZO bei Fahrradfahrern erlaubt. Allerdings muss hier auf die Befestigung der Lichtquelle geachtet werden. So müssen lichttechnische Einrichtungen fest am Fahrrad befestigt sowie stets betriebsfertig sein (§ 67 Abs. 2 S. 3 StVZO). Zurzeit ist es noch nicht vollkommen geklärt, ob eine angesteckte bzw. aufgesteckte Fahrradlampe, die sich nach der Fahrt einfach mitnehmen lässt, als fest befestigt gilt.
Bußgelder bei unzureichender Fahrradbeleuchtung
Die sachgemäße Fahrradbeleuchtung entsprechend der Vorschrift ist vor allem bei Dämmerung, in der Dunkelheit oder schlechten Witterungsbedingungen notwendig. Sie verhindert Unfälle und erhöht die Sichtbarkeit des Radfahrers im Straßenverkehr. Wie die Fahrradbeleuchtung anzubringen ist und wann Sie zu verwenden ist, regelt unter anderem die Straßenverkehrszulassungsordnung. Wird hier gegen Verstoßen, weil die Reflektoren nicht vorhanden oder die Glühbirnen defekt sind, so liegt ein Gesetzesverstoß vor und ein Bußgeld droht.
Sollten Sie ohne Licht fahren, so droht laut Beleuchtungsvorschrift ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro. Dabei ist es unwichtig, ob die Fahrradbeleuchtung defekt ist oder Sie vergessen habe, die Lampen einzuschalten. Bewegt sich ein Fahrradfahrer ohne Licht durch den Straßenverkehr und gefährdet hierdurch andere Teilnehmer, so erhöht sich das Bußgeld auf 25 Euro. Bei einem Unfall, der unter anderem auf ein defektes oder ausgeschaltetes Licht des Fahrradfahrers zurück zu führen ist, wird mit einem Bußgeld in Höhe von 35 Euro geahndet.
Um Bußgelder zu vermeiden, sollten Sie defekte Lampen oder Reflektoren umgehend reparieren oder austauschen. Haben Sie nicht die notwendigen Mittel zur Hand, so können Sie sich auch vertrauensvoll an eine Fahrradwerkstatt aus Ihrer Region wenden, die diesen Mangel für einen geringen Preis behebt und Ihr Fahrrad damit wieder verkehrstüchtig und verkehrssicher macht.