Gerade im Winter ist die richtige Beleuchtung lebenswichtig, wenn man mit dem Fahrrad unterwegs ist. Wer in der Dunkelheit ohne Licht fährt, riskiert schwere Unfälle und eine Teilschuld, wenn Schadenersatzansprüche entstehen. Die gängigste Fahrradbeleuchtung ist der eingebaute Dynamo, doch viele Radfahrer möchten gerne etwas Individuelles und greifen dabei zu bunten und zum Teil skurrilen Lösung. Doch nicht alles, was schön ist, ist auch im Sinne des Gesetzgebers. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie auf Fahrradreparatur.org
LED und Halogene Lampen, Reflektoren, Mini-Lichter. Aber auch Lichter in Regenbogenfarben und Reflektoren in verschiedenen Mustern für die Speichen und die Pedalen, lachende Haie oder Tiger als Beleuchtung für das Kinderfahrrad und blinkende Teile gibt es im Fachhandel und zum Teil auch zunehmend in Baumärkten und Spielzeugläden zu kaufen. Nicht alles, was leuchtet, ist aber im Sinne des Gesetzgebers. Was ist als Fahrradbeleuchtung erlaubt, und was nicht?
Was das Gesetz zum Thema Fahrradbeleuchtung sagt
Im Jahr 2013 sind die Richtlinien bezüglich der Fahrradbeleuchtung geändert worden. War früher ein Dynamo grundsätzlich Pflicht, sind jetzt auch Leuchten mit Batterie oder Akku erlaubt. Um nach der StVZO zugelassen zu werden, muss eine Fahrradbeleuchtung von einer Lichtmaschine, die mindestens 3 W Leistung einer Nennspannung von 6 V bringt, oder aber von einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V gespeist werden. Scheinwerfer und Hinterlicht dürfen auch getrennt voneinander eingeschaltet werden. Eine Kabelverbindung zwischen Vorder- und Hinterlicht ist somit nicht mehr notwendig. Auch ein wiederaufladbarer Energiespeicher ist als Energiequelle möglich. Hier ist keine Nennspannung vorgegeben. Bei Pedelecs stellt eine direkte Einspeisung von Strom aus dem Akku energetisch gesehen die beste Lösung, da der Dynamobetrieb mit der mechanischen Energie, die vom Motor umgewandelt wird, eine sehr verlustreiche Angelegenheit ist.
Die gängigen Fahrradlichter bringen in der Regel die Spannung von mindestens 6 V auf. Darüber hinaus müssen sie aber so am Fahrrad angebracht sein, dass sie „vorschriftsmäßig sowie ständig betriebsfertig sein“. Lose Halterungen mit Gummibändern, Clips und sonstigen Konstruktionen entsprechen daher nicht den Vorschriften. Es ist ohnehin besser, die Fahrradlampe fest anzuschließen und zwar mit einer Halterung, aus der sie nicht leicht entfernt werden kann. Viele Menschen vergessen nämlich, die Lichter abzumachen, wenn sie ihr Fahrzeug lange unbeabsichtigt stehen lassen. Gerade LED-Fahrradbeleuchtung wird aber gerne und oft gestohlen. Wenn sie jedoch mit Schrauben fixiert ist, sinkt die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Diebstahls zu werden.
Grundsätzlich muss die Beleuchtung auch tagsüber betriebsbereit sein, und zwar sowohl im Sommer, als auch im Herbst und im Winter. Die zwei Rückstrahler je Pedal, sowie die zwei Speichenrückstrahler aus reflektierendem Material gehören darüber hinaus auch zur Pflichtbeleuchtung. Vorne muss ebenfalls mindestens ein weißer Frontreflektor vorhanden sein. Normalerweise sind sie in den Dynamoscheinwerfern integriert. Wenn Sie sich aber für einen Akkuscheinwerfer entscheiden, müssen Sie einen Extra Frontreflektor anbringen. Das gleiche gilt für den Heckrückstrahler. Jedoch sind die meisten Rücklichter schon mit einem Rückstrahler ausgestattet. Die Speichenreflektoren sind in der Regel gelb und müssen um 180 Grad versetzt montiert werden. Weitere Reflektoren, sowie weiße Speichensticks sind ebenfalls gesetzkonform.
Optisch ansprechend und vorschriftsmäßig: geht das zusammen?
Wenn Sie Ihre Fahrradbeleuchtung tunen wollen, finden Sie genug kreative Möglichkeiten. Gerade für Kinderfahrräder ist die Auswahl an Lichtern riesig. Tiere, Zeichentrickhelden, Sterne und Herzen können Sie in vielen Geschäften und im Internet kaufen. Doch gerade bei ausgefallenen Lichtern ist Vorsicht geboten: oft erfüllen sie nicht Voraussetzungen nach StVZO, weil sie meist zu schwach sind oder Licht in der falschen Farbe ausstrahlen.
Auch was die Reflektoren am Rad angeht, müssen mindestens zwei davon gelb oder weiß sein. Andere Farben oder Muster dürfen verwendet werden, wenn die zwei Pflichtreflektoren angebracht sind. Was die Stärke des Lichts angeht, befinden sich in der StVZO ebenfalls Vorschriften. Das Licht darf niemanden blenden. Deswegen darf die Stärke des Lichtkegels in fünf Meter Entfernung nur noch die Hälfte betragen wie an der Quelle. Wenn Sie Ihr Fahrrad nachrüsten wollen, müssen Sie also beachten, dass ein Scheinwerfer und zusätzlich eine LED-Lampe nicht erlaubt sind.